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EuGH: Verbrauchsteuer: KFZ-Import
• Verbrauchsteuer: Pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für importierte Kraftfahrzeuge zulässig, wenn die Steuer nicht höher ist als diejenige auf inländische Kraftfahrzeuge
Urteilstenor des EuGH:
„Art. 95 Abs. 1 EG-Vertrag ermächtigt einen Mitgliedstaat nur dann, auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, in der der tatsächliche Wertverlust dieser Fahrzeuge allgemein und abstrakt anhand pauschaler Kriterien oder Tabellen berechnet wird, die in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, wenn diese Kriterien oder Tabellen gewährleisten können, dass der Betrag der geschuldeten Steuer nicht - auch nicht in einzelnen Fällen - den Steuerbetrag übersteigt, der noch im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten ist."
( Kommission/Portugal, Vertragsverletzungsverfahren)
Anmerkung: Die Regelung des Art. 90 EG (vormals Art. 95 EG-Vertrag) verbietet es den Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art zu erheben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tra...