Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum Vertretungsumfang eines nach dem TeilschuldverschreibungsG 1874 bestellten Kurators
§§ 1, 9 TSchVG
Einzelne Anleihegläubiger sind aufgrund von § 9 TSchVG nicht aktivlegitimiert, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen. Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt dem Kurator ein Monopol zu.
Ein Kurator nach § 9 TSchVG ist nur für die gemeinsame Rechtssphäre aller Inhaber von Teilschuldverschreibungen zuständig. Das liegt einerseits bei einer Änderung des Anleiheverhältnisses vor, bei der die Anleihebedingungen in gleicher Weise für jeden einzelnen Inhaber betroffen sind, anderseits auch bei der Geltendmachung und Durchsetzung der aus der Anleihe zustehenden Rechte. Angelegenheiten, die zwar mit dem Anleiheverhältnis in Zusammenhang stehen, aber nicht unbedingt alle Anleiheinhaber in völlig gleicher Weise berühren, fallen nicht unter seine Vertretungsbefugnis, so etwa nicht Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Kapitalmarktinformationen.
Aus der Begründung:
Die Klägerin zeichnete am 100 Stück der Anleihe 2005–2010 an der A AG zu einem Kurs von € 98,73 pro Stück. Der Beklagte ist Vorstandsvorsitzender dieser Gesellschaft.
Über das Ve...