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SWK 30, 20. Oktober 2001, Seite S 746

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zum Minderheitsgesellschafter bei einer Up-stream-Konzernabspaltung

UmS 77/30/01: Eine Muttergesellschaft A ist zu 99% unmittelbar und zu 1% indirekt über eine 100%ige Tochtergesellschaft B Gesellschafterin einer weiteren Tochtergesellschaft C. Kann die Gesellschaft C Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG (z. B. eine 100%ige Beteiligung) auf die Muttergesellschaft A nach dem SpaltG abspalten, ohne dass die Gesellschaft B eine Gegenleistung erhält?

Antwort: Die Up-stream-Konzernabspaltung zur Aufnahme führt dazu, dass der Hauptgesellschafter (A) das Vermögen erhält und der Minderheitsgesellschafter (B) eine Wertminderung seiner Beteiligung an der spaltenden Gesellschaft hinnehmen muss. Er muss daher eine Gegenleistung erhalten, die allerdings gemäß § 224 Abs. 1 AktG nicht durch eine Ausgabe neuer Anteile seitens der übernehmenden Gesellschaft (A) erfolgen kann. Es kommt daher nur die Abtretung von Anteilen an der spaltenden Gesellschaft durch den Hauptgesellschafter (A) an den Minderheitsgesellschafter (B) nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses und unter Verzicht gemäß § 224 Abs. 2 Z 2 AktG in Betracht. Sollte diese (Alt)Anteilsgewährung unterbleiben, läge handelsrechtlich ein Fall der verbotenen Einlagenrückgewähr vor, sodass ohne Sanierungsmaßn...

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