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Werbungskosten eines Verkehrspiloten
Sachverhalt Der Berufungswerber machte für die nichtselbständige Arbeit als Pilot einer großen Verkehrsmaschine diverse Werbungskosten geltend. Über Rückfrage der Behörde legte er einerseits die geforderten Belege vor, andererseits erläuterte er diverse Sachverhaltsfragen. Für die Beurteilung der beantragten Aufwendungen wurden mangels notwendigen Fachwissens seitens des Finanzamtes sowohl der Dienstgeber des Bw. als auch die Fachabteilung 9 des Bundesministeriums für Verkehr kontaktiert, was seitens des Bw. Proteste hervorrief.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 143 Abs. 1 BAO ist es ein legitimes Recht der Abgabenbehörde, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Somit steht ihr auch die Berechtigung zu, beim Dienstgeber des Abgabepflichtigen nachzufragen, ob bestimmte als Werbungskosten geltend gemachte Ausgaben für die berufliche Tätigkeit vonnöten sind.
S. S 734Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ausgaben, deren Beziehung zu den steuerpflichtigen Einnahmen nur eine mittelbare ist, stellen demnach keine Werbungskosten dar.
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