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Buffet als Gaststättenbetrieb
(BMF) -Gemäß Rz. 4295 der EStR 2000 ist die Zuordnung von Unternehmen zum Gaststättengewerbe nach der Verkehrsauffassung vorzunehmen, was insbesondere bedeutet, dass eine gewerberechtliche Zuordnung nicht ausschlaggebend ist.
Nach Ansicht des Bundesministerium für Finanzen fällt ein Betrieb, in dem nur Pizzas, Toasts und Würstel verabreicht werden, bei Zutreffen der sonstigen Anwendungsvo-raussetzungen (bzw. Nichtvorliegen der Ausschlussgründe) unter den Gaststättenbegriff der Verordnung (vgl. insbesondere Rz. 4297 der EStR 2000, wo von einem „Buffetbetrieb" die Rede ist, sowie die Einzelerledigung vom , SWK-Heft 6/2001, Seite S 218). (