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AfA-Wahlrecht nach Erbweg
AfA-Wahlrecht nach Erbweg (§ 16 Abs. 1 Z 8 b EStG)
Grundsätzlich ist das Wahlrecht der Abschreibung vom Einheitswert oder von den fiktiven Anschaffungskosten im ersten Veranlagungsjahr zu stellen. Da der unentgeltliche Erwerb Ende 1993 erfolgte, hätte der Antrag bereits bei der Veranlagung 1993 gestellt werden können. Da aber bei einer solchen Antragstellung ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung entstanden wäre, hätte der StPfl. eine Verlustveranlagung beantragen müssen. Vom Wahlrecht wird daher noch nicht Gebrauch gemacht, wenn der StPfl. in einem Fall, in welchem sich bei Ansatz einer von den fiktiven Anschaffungskosten ausgehenden AfA ein Verlust ergibt, auf eine nach § 41 Abs. 2 fristgebunden zu beantragende Verlustveranlagung verzichtet, weil in einem solchen Fall die Entscheidung des StPfl. über die Antragstellung nach § 16 Abs. 1 Z 8 b EStG nicht ausreichend klargestellt ist ().