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SWK 25, 1. September 2001, Seite S 619

Fruchtgenuss als Gegenleistung

Darstellung anhand eines Beispielfalles

Christoph Oberleitner

Bei Übergaben von Liegenschaften innerhalb der Familie sind Überlegungen des Übergebers dahin gehend nicht selten anzutreffen, sich entweder noch ein Fruchtgenussrecht vorzubehalten oder sich die Liegenschaften zurückzubehalten, aber dem künftigen Übernehmer bereits ein Fruchtgenussrecht einzuräumen. Die im Bereich der Schenkungssteuer oder Grunderwerbsteuer auftretenden steuerlichen Aspekte sollen anhand eines Praxisbeispieles erläutert werden.

I. Zuwendung Fruchtgenuss

Im Jahr 1985 entschließt sich der Liegenschaftseigentümer (66 Jahre alt) seiner
34-jährigen Tochter das Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft samt darauf befindlichem Gebäude auf Lebenszeit (der Tochter) einzuräumen. Mit diesem Vertrag wird zugleich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbart. Mit dem Tod des Vaters erhält also die Tochter das volle Eigentumsrecht an der Liegenschaft.

1. Würdigung durch das Finanzamt

Von der zuständigen Behörde wurde die Zuwendung des Fruchtgenussrechtes als steuerpflichtige Schenkung eingestuft, hingegen in der Schenkung auf den Todesfall kein steuerrelevanter Vorgang erblickt. Der Jahreswert des Fruchtgenussrechts von 100.000 S wurde nach § 16 BewG kapitalisiert. Da das Fruchtgenussrecht la...

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