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SWK 25, 1. September 2001, Seite 614

Englischkurs einer Französischprofessorin stellt keine Fortbildung dar

Sachverhalt

Im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens wurden bei der als Französischprofessorin tätigen Berufungswerberin (Bw.) Kosten für die Absolvierung eines Englischkurses mit dem Hinweis auf den mangelnden fachspezifischen Inhalt desselben ertragsteuerlich nicht anerkannt.

Im Berufungsschriftsatz wurde seitens der Bw. die Ansicht vertreten, dass die Teilnahme am Sprachseminar dem Zwecke des Studiums fachspezifischer englischsprachiger Literatur gedient habe, wobei die daraus gezogenen Erkenntnisse auch in ihre Tätigkeit als Autorin für Französischlehrbücher und als Leiterin didaktischer Seminare für Französischlehrer eingeflossen seien. Insoweit sei es unumgänglich gewesen, die Schulenglischkenntnisse „aufzupolieren".

Rechtliche Würdigung

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt Fortbildung immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können ().

Fortbildungskosten können naturgemäß nur dann vorliegen, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen ist, das heißt, diese können erst innerhalb eines erreichten „Berufsfeldes" im Interesse eines weiter...

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