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Mittelpunkt der Tätigkeit eines Psychotherapeuten
Wie sich aus der Rechtsprechung des VwGH und der im Schrifttum herrschenden Ansicht ergibt, ist bei der Lösung der Frage, wo der Mittelpunkt einer bestimmten Tätigkeit gelegen ist, nicht auf die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles, sondern - dem Zweck der Regelung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG) entsprechend - auf die Verkehrsauffassung und damit auf das typische Bild der jeweils ausgeübten Tätigkeit abzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Psychotherapeuten an jenem Ort anzunehmen, an dem die psychotherapeutischen Leistungen dem Patienten gegenüber erbracht werden, nicht hingegen, wo die Betriebsmittel, die für die Ausübung der laufenden Berufsausübung erforderlich sind, verwahrt werden, Literaturstudien und Vorbereitungshandlungen erfolgen, Berichte verfasst und Büro- bzw. Verwaltungsarbeiten verrichtet werden. Für die Beurteilung der Frage macht es keinen Unterschied aus, ob die Räume, in denen die Leistungen erbracht werden, dem Steuerpflichtigen auf Dauer zur Verfügung stehen oder aber - nach Maßgabe der Erforderlichkeit - von einem anderen Psychotherapeuten, der im selben Gebäude tätig ist, „stundenweise" angemietet werden. (Entscheidung der FLD für Tirol, Beru...