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Gesetzesprüfungsverfahren durch den VfGH hinsichtlich Endbesteuerung ausländischer Investmentfonds
Verstößt die eingeschränkte Abgeltungswirkung der KESt gegen das Verfassungsrecht?
Der Ausschluss ausländischer Investmentfonds von der Endbesteuerung ist seit langem umstritten. Im Zuge einer Bescheidbeschwerde hat der VfGH nunmehr ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, in dem über die Verfassungsmäßigkeit der diesbezüglichen Regelung erkannt werden soll.
I. Allgemeine Besteuerungsprinzipien in- und ausländischer Investmentfonds
Für die steuerliche Behandlung von Investmentfonds muss zwischen in- und ausländischen Investmentfonds unterschieden werden.
Ein inländischer Investmentfonds ist nach § 1 InvFG ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilsinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG gebildet wird. Die Inlandseigenschaft ergibt sich aus dem inländischen Sitz der Kapitalanlagegesellschaft.
Als ausländischer Investmentfonds gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist (§ 42 Abs. 1 InvFG). Die steuerliche Definition von ausländischen Investmentfonds erfolgte erstmals mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993.
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