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ASoK 2, Februar 2013, Seite 80

Korrektur des Vorrückungsstichtags für Arbeitsverhältnisse, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG am 3. 12. 2003 abgeschlossen wurden

1. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gilt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts. Dieser Grundsatz wird durch die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG konkretisiert.

2. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt gem. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

3. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts entfaltet das Grundrecht auf Nichtdiskriminierung wegen des Alters unmittelbare Wirkung, sodass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten einerseits direkt darauf stützen kann und andererseits nationale Gerichte verpflichtet sind, dieses Grundrecht direkt anzuwenden. Das beklagte Arbeitsmarktservice ist überdies eine Einrichtung, die der staatlichen Aufsicht untersteht und mit besonderen Rechten ausgestattet ist. Es ist daher eine staatliche Einrichtung i. S. d. Rechtsprechung des EuGH, sodass ihm gegenüber die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar anwendbar ist.

4. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Altersdis...

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