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SWK 25, 1. September 2001, Seite 147

Sind 5.000 Schilling 363, 363,4, 364 oder gar 400 Euro?

Diese - wie man glauben möchte - gar nicht so schwierig zu beantwortende Frage birgt einige Tücken in sich.

Dividiert man den Schillingbetrag durch den Umrechnungskurs von 13,7603, so ergibt sich ein Eurobetrag von S 363,3642. Rundet man auf volle Centbeträge auf, ergibt dies 363,4 Euro.

Im Artikel I des Begutachtungsentwurfs zum Euro-Steuerumstellungsgesetz (BGBl. I Nr. 59/2001) war beispielsweise für die im § 33 EStG mehrmals enthaltenen Beträge von 5.000 Schilling noch ein Eurobetrag von 363 vorgesehen. Im Gesetz kam es dann zur wundersamen Geldvermehrung: Aus 5.000 Schilling wurden nämlich 364 Euro.

Einem vom Finanzministerium bereits im März 1997 aufgelegten Handbuch namens „Euro" folgend wäre jedenfalls ein Betrag von 363 Euro richtig. Lt. Artikel XIV des Euro- Steuerumstellungsgesetzes tritt übrigens im § 2 Abs. 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes an die Stelle des Wertes 5.000 Schilling tatsächlich der Wert 363 Euro.

Es werden somit in ein und demselben Gesetz gleiche Schillingbeträge in verschiedene Eurobeträge umgerechnet.

Höchst interessant ist auch der Umstand, dass beispielsweise im § 13 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter) aus 5.000 Schilling plötzlich 400 Euro werden. 400 Euro sind jedoch umgerechnet 5.504,12 Schilling.

Ein Rechenfehler dürfte hier wohl nicht vorliegen. Vielmehr dürfte man die Gelegenheit der Euroumstellung genutzt haben...

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