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Verdeckte Gewinnausschüttung
•Bei der steuerrechtlichen Beurteilung schuldrechtlicher Verträge zwischen nahen Angehörigen, aber auch zwischen Personen mit einem sonstigen Naheverhältnis wie zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist für ihre steuerliche Wirksamkeit erforderlich, dass die Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter S. R 41gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären, wobei die pauschale Nachbuchung von Gehaltszahlungen erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses einem Fremdvergleich nicht standhält. – (§ 8 KStG), (Abweisung)
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