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Abgabenhinterziehung
•Wählt ein Abgabepflichtiger – im vorliegenden Fall ein Steuerberater – eine Gestaltung, bei welcher ein wirtschaftliches Risiko ausgeschlossen ist und die zu ungerechtfertigten und steuerlich nicht anzuerkennenden Verlustzuweisungen führt, kann die Behörde in diesem Zusammenhang mit einer Abgabenhinterziehung auf vorsätzliches Handeln schließen. – (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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