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SWK 12, 20. April 2001, Seite 384

Nochmalige Zustellung eines Bescheides entfaltet keine Rechtswirkungen

Bescheidzustellung bei zwei in steuerlichen Angelegenheiten bevollmächtigten Vertretern

Grundsätzlich wurde die Berufungswerberin (Bw.) durch eine von ihr bevollmächtigte Steuerberaterin vertreten, wobei diese Vollmacht eine Zustellbevollmächtigung inkludierte. Für die Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bevollmächtigte die Bw. zusätzlich einen Rechtsanwalt, dem sie ebenfalls eine allgemeine Vollmacht (inklusive Zustellvollmacht) erteilte. Nach Abwicklung des Verfahrens stellte die Behörde den die Wiederaufnahme abweisenden Bescheid an die Steuerberaterin zu. Längere Zeit nach Eintritt der Rechtskraft begehrte der Rechtsanwalt die Zustellung des Abweisungsbescheides an ihn, um gegen diesen das Rechtsmittel der Berufung einbringen zu können.

Eine allgemeine Vollmacht, die keine diesbezüglichen Einschränkungen enthält, berechtigt den Vertreter zur Empfangnahme von Schriftstücken mit Wirksamkeit für oder gegen den Vertretenen gemäß §§ 1002 ff. ABGB. Eine Beschränkung der Zustellbevollmächtigung dergestalt, dass bestimmte Schriftstücke an einen, andere Schriftstücke hingegen an den anderen Bevollmächtigten zuzustellen sind, wird durch § 103 Abs 2 BAO eingeschränkt. Eine Zustellbevollmächtigung ...

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