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SWK 12, 20. April 2001, Seite 383

Unbekannte Probleme bei der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen

Fakturierung und Vorsteuerabzug bei Goldlieferungen

Gerhard Gaedke

§ 24 a Abs. 4 UStG 1994 sieht den Übergang der Steuerschuld u. a. bei der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel auf den Empfänger der Lieferung ab vor, was in erster Linie enorme Umsetzungsprobleme für Goldschmiede und Juweliere, Dentallabors und Zahnärzte mit sich bringt. Nachfolgend ein Überblick über die derzeitige Praxis der (nicht gesetzeskonformen) Rechnungslegung und Lösungsvorschläge.

§ 24 Abs. 4 UStG 1994 beruht auf der Bestimmung des Art. 26 b Teil F der 6. MWSt-Richtlinie und sieht ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten vor, den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorzusehen, um Steuerhinterziehungen hintanzuhalten. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgte mit Wirkung per unter dem Begriff „Sonderregelung für Anlagegold" und war somit von vornherein nicht für die betroffenen Unternehmer als auf sie zutreffende Bestimmung erkennbar. Somit wurde bei den eingangs definierten Goldlieferungen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, an das Finanzamt abgeführt und von den Leistungsempfängern als Vorsteuer geltend gemacht.

Nach dem Inhalt der Bestimmung des § 24 a Abs. 4 UStG hat die Inrechnungstellung von Umsatzsteuer zu unterbleiben, da der Empfänger der Lieferung...

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