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bau aktuell 3, Mai 2021, Seite 122

Erkundungsobliegenheit und Verjährung beim Mangelschaden

bauaktuell 2021/6

§ 1489 ABGB

1. Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Schadens und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann.

2. Wenn auch der anspruchsbegründende Sachverhalt dem Geschädigten nicht in allen Einzelheiten bekannt sein muss, muss er doch in der Lage sein, das zur Anspruchsbegründung erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.

3. Wenn die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und bei verschuldensabhängiger Haftung die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraussetzen, beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.

4. Im Einzelfall kann aber – wenn eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist – auch die Einholung eines Privatgutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist an einen Fachmann ein strengerer Maßstab anzulegen.

Die Klägerin beauftragte die beklagte Partei mit Werkvertrag vom 20....

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