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SWK 12, 20. April 2001, Seite 381

Erasmus-Stipendium bewirkt keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG

Das ERASMUS-Mobilitätsstipendium wird gewährt, um österreichischen (EU)-Studenten die Möglichkeit zu bieten, bis zu 12 Monaten im Ausland sich in ihrer Studienrichtung fortzubilden. Voraussetzung ist, dass in dieser Zeit an der ausländischen Universität Prüfungen abgelegt werden, die in der Folge in Österreich auf das Studium angerechnet werden, sodass der Student keine Studienverzögerung erleidet. Von Bedeutung ist, dass Studienrichtungen, die in Österreich nicht unterrichtet werden, nicht vom ERASMUS-Mobilitätsstipendium erfasst werden.

Eine Anerkennung der getätigten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt gemäß der Normierung des § 34 Abs. 8 EStG jedoch nur dann in Frage, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Genau dies ist aber durch die Gewährung des Stipendiums nach dem ERASMUS-Mobilitätsprogramm ausgeschlossen. (Entscheidung der FLD Wien, NÖ, Bgld., Senat II/12, vom )

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