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SWK 12, 20. April 2001, Seite 375

Hochrechnung beim Progressionsvorbehalt

Die Bw. erzielte während des Jahres 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Vom bis zum bezog sie Notstandshilfe.

Vom bis zum war sie geringfügig beschäftigt.

Ab war sie vollbeschäftigt.

Bei Durchführung einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung ist eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte auf sämtliche Monate des Kalenderjahres vorgesehen und der so ermittelte „Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend. Dieser fiktive Monatslohn wird entsprechend geringer, wenn in die Verteilung auch Zeiträume, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden, fallen.

Die steuerliche Belastung ist in der Weise zu ermitteln, dass die Aktiveinkünfte, die für das restliche Kalenderjahr bezogen werden, auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind und danach um die während der Transferleistungen bezogenen Einkünfte zu erhöhen. Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte dürfen nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden, sind jedoch in den Jahresbetrag mit einzubeziehen. Es besteht grundsätzlich kein Einwand dagegen, die gewerblichen Einkünfte ebenfalls hochzurechnen, da üblicherweise nicht festgestellt werden kann, in welchem Zeitraum diese erwirtschaftet wurden (vgl.

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