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Gaststättenpauschalierung und Sanierungsgewinn
(BMF) – In die pauschale Gewinnermittlung nach § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999 (Gaststättenpauschalierungsverordnung) gehen auch Sanierungsgewinne ein, weil diese Betriebseinnahmen darstellen, die in die pauschale Gewinnermittlung einzubeziehen sind.
Die in den Rz. 1007 ff. der EStR 2000 beschriebene Nichterhebung der Steuer auf Sanierungsgewinne ist im Fall der Inanspruchnahme der Gaststättenpauschalierung nicht anzuwenden, da die Sanierungsgewinne ohnedies nur mit 5,5% in die pauschale Gewinnermittlung einbezogen werden. (