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Gewinntantieme als verdeckte Ausschüttung
Gewinntantieme als verdeckte Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)
Die Zahlung einer Gewinntantieme ist insoweit, als sich die Tantieme auf mehr als 50% des Jahresüberschusses der Gesellschaft erstreckt, i. d. R. auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten (BFH , I R 74/99 in BB 2000, 2082).