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SWK 12, 20. April 2001, Seite 8

Vorsteuerabzug von Subunternehmerrechnungen

Vorsteuerabzug von Subunternehmerrechnungen (§ 11 Abs. 1, § 12 UStG)

Rechnungen müssen den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Dies Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer; es muss damit der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert hat. Dabei genügt nicht der Name, sondern es muss auch die richtige Adresse angegeben sein. Subhonorarrechnungen, die von einem Bodenleger mit der Adresse seiner Eltern (an der er nicht gemeldet war) ausgestellt worden sind, genügen nicht zum Vorsteuerabzug ().

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