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SWK 12, 20. April 2001, Seite 8

Geistheilung und Umsatzsteuer

Geistheilung und Umsatzsteuer (§ 1UStG)

Ein hauptberuflich als Landwirt tätiger Geistheiler (behandelt Kranke mit geistigen Kräften) gibt denen, die aus Dankbarkeit etwas geben wollen, einen Erlagschein für die Renovierung der Kapelle, anstatt Entgelt zu verlangen. Zwischen der Leistung des Geistheilers und den „Spenden" auf das „Kapellenkonto" besteht jedoch ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang. Der Entgeltcharakter der Zahlungen ist zu bejahen, da die Patienten u. a. den Erfolg nicht durch Undank gefährden wollen ().

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