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Schönheitsreparaturen vor Eigennutzung
Schönheitsreparaturen vor Eigennutzung (§ 28 EStG)
Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der StPfl. an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren Eigennutzung durchführt, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, können Werbungskosten sein. Dabei ist die Veranlassung durch die Vermietung so offenkundig im Vordergrund, dass die Mitveranlassung durch die zukünftige private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist (BFH , IX R 48/96 in BB 2001, 608).