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Kaution als Einnahme
Kaution als Einnahme (§ 28 EStG)
Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH , IX R69/98, BStBl. II 2000, 197). Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt worden sind, führen grundsätzlich zu Werbungskosten (BFH , IX R 48/96 in BB 2001, 608).