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Geschlossener Immobilienfonds und Verluste
Geschlossener Immobilienfonds und Verluste (§ 2 EStG)
Ein geschlossener Immobilienfonds, für den interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen geworben und nach dessen Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen im Wesentlichen durch Steuerersparnisse finanziert werden, ist jedenfalls dann als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen, wenn der Fonds auf Grund einer absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht dauerhaft überlebensfähig ist und daher mit einem Ausscheiden der Gesellschafter zu einem Zeitpunkt rechnen muss, zu dem nach der Konzeption des Fonds kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann. Die zeitliche Beschränkung wurde vom BFH als ein konzeptionsimmanentes Wesensmerkmal des gesamten Fonds angesehen. Bereits im Prospekt wurde auch die wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungsmöglichkeit aufgezeigt, die Beteiligung nach 10 Jahren auf eine Gesellschaft mbH gegen Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens von 30% der Nominalbeteiligung zu übertragen (BFH , IX R 2/96 in BB 2001, 603).
Anmerkung: Auch in Österreich wird bei betrieblichen Verlustmodellen noch immer diese Möglichkeit der Nichtversteuerung eines negativen Kapitalkontos durc...