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bau aktuell 3, Mai 2021, Seite 122

Schweigen auf die Bekanntgabe von Mehrkosten

bauaktuell 2021/5

§ 1170a ABGB

Ein Schweigen auf die Bekanntgabe von Mehrkosten, die gemeinsam mit der Garantie der Richtigkeit des erhöhten Kostenvoranschlags erfolgt, ist – in Abweichung von der Grundregel, dass Schweigen auf ein Vertragsanbot prinzipiell weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung darstellt– als Zustimmung zu werten.

Der Kläger beauftragte die Beklagte auf Grundlage eines Schätzungsanschlags, der Gesamtkosten von 125.900 € netto auswies, mit Bauarbeiten. Nach Beginn dieser Arbeiten übermittelte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom eine Kalkulation, die Mehrleistungen im Ausmaß von 36.817 € ergab. In dieser E-Mail führte sie aus, dass mittlerweile sämtliche Unklarheiten bezüglich Planung und Statik abgeklärt seien und daher davon auszugehen sei, dass keinerlei Unbekannte oder Überraschungen bei der Ausführung des Bauvorhabens zu erwarten seien; Extraleistungen, die erst künftig gewünscht würden, seien in der Kalkulation natürlich nicht berücksichtigt.

Aus der Begründung:

1. und 2.1. ...

2.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Erklärung der Beklagte sei so zu verstehen, dass sie nunmehr die Richtigkeit des (erhöhten) Kostenvoransch...

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