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Vermietung: Liebhaberei
•Nach nunmehriger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne zu verstehen, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht; absehbar ist ein solcher Zeitraum, der im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur vorhersehbaren Dauer der Nutzbarkeit des Gegenstandes der Vermietung zu Vermietungszwecken für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Zeitraum mit rund 20 Jahren angenommen. – (§ 2 Abs. 3 Liebhaberei-VO 1990), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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