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SWK 34, 1. Dezember 2000, Seite 116

Stille Beteiligung: Einkunftsquelle

Im Zusammenhang mit einer stillen Beteiligung ist dann keine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn keine objektive Ertragsfähigkeit gegeben ist. – (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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