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Börsenumsatzsteuer
•Nach ständiger Rechtsprechung sind in die Bemessungsgrundlage sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt. Zum Entgelt gehören alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat – gleichgültig, an wen auch immer –, um diese zu erhalten; dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw. einem Dritten die vereinbarten Leitungen tatsächlich zukommen, wobei sich auch eine Haftungsübernahme als Teil des Entgeltes darstellt. – (§ 21 Z 2 KVG), (Abweisung)
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