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GrESt: Erwerbsvorgang
•Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , 98/16/0115, 0116) ist ein Erwerbsvorgang i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes dann rückgängig gemacht, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wieder erlangt hat. – (§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)
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