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SWK 34, 1. Dezember 2000, Seite S 804

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zum Verlustvortragsübergang

UmS 20/34/00: Ein Einzelunternehmer betreibt zwei Teilbetriebe. Einer der beiden Teilbetriebe wird a) knapp vor bzw. b) knapp nach dem Einbringungsstichtag wegen fortlaufender Verlustsituation geschlossen. Wenig später wird der andere gut rentierliche Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht. Kann der aus dem geschlossenen Teilbetrieb resultierende Verlustvortrag mit dem anderen Teilbetrieb mitgenommen werden, um nicht verloren zu gehen?

Antwort: Nein. Da in § 21 Z 1 UmgrStG ein objektbezogener Verlustvortragsübergang verankert ist, kann der aus dem geschlossenen Teilbetrieb resultierende vortragsfähige Verlust bei Variante a) mangels Vorliegens des Teilbetriebes am Einbringungsstichtag nicht auf die Kapitalgesellschaft übergehen. Dieser Verlustteil geht allerdings nicht unter, sondern bleibt als höchstpersönlicher Verlustvortrag des Einbringenden bei diesem ausgleichs- und vortragsfähig (siehe dazu ErlRV zu § 21 Z 1 UmgrStG). Bei Variante b) geht der betreffende vortragsfähige Verlust infolge des Bestehens des Teilbetriebes am Einbringungsstichtag auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über. Da § 21 Z 1 UmgrStG in der Folge u. a. auf § 4 Z 1 lit. c leg. cit. verweist, ist weiters zu prüfen...

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