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Erstellung einer Todfallsbilanz nicht geboten
(A. B.) – Geht ein Mitunternehmeranteil oder ein Betrieb, für den der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, durch Erwerb von Todes wegen auf den Rechtsnachfolger über und setzt dieser die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung fort, ist kein Wechsel der Gewinnermittlungsart geboten und daher keine Todfallsbilanz zu erstellen. Eine andere Auffassung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des im Übrigen zur Erbschaftssteuer ergangenen Erkenntnisses des . In diesem Erkenntnis ist weder davon die Rede, dass der Erblasser den Gewinn seines Betriebes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt hätte, noch von einem Wechsel der Gewinnermittlungsart. (Erkenntnis des , betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1993 einer Rechtsanwaltsgemeinschaft)