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SWK 34, 1. Dezember 2000, Seite 802

Lohnsteuerbegünstigung für Arbeit am 8. Dezember 2000

Entsprechende Aufzeichnungen sind Voraussetzung

Wolfgang Höfle

Der 8. Dezember gilt als Feiertag im Sinne des Arbeitsruhegesetzes und fällt heuer auf einen Werktag. Im Handel wird für diesen Fall durch § 13 a Arbeitsruhegesetz (ARG) die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausdrücklich zugelassen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Wenn er allerdings arbeitet, stehen ihm die regelmäßig durch Kollektivvertrag festgelegten Ansprüche zu.

Fraglich ist nun, wie das Entgelt im Zusammenhang mit Feiertagen steuerlich zu behandeln ist:

Wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet, steht ihm das nach dem Ausfallprinzip zu berechnende Feiertagsentgelt (§ 9 ARG) zu, für das es keine gesonderte Steuerbegünstigung gibt.

Wenn der Arbeitnehmer arbeitet, wird regelmäßig die Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG in Betracht kommen. Demnach können Zuschläge für Feiertagsarbeit und mit dieser zusammenhängende Überstundenzuschläge bis zu 4.940 S monatlich steuerfrei behandelt werden. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Anspruch auf einen Feiertagszuschlag sich aus dem Kollektivvertrag ergibt. Voraussetzung sind aber entsprechende Aufzeichnungen.

Auch das Feiertagsarbeitsentgelt (erarbeitetes Entgelt) fällt unter die Steuerbegünstigung; in diesem Fall wird nämlich das Feiertagsentgelt als steuerlich...

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