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SWK 34, 1. Dezember 2000, Seite T 273
Budgetbegleitgesetz 2001 der steuerliche Teil Artikel 15 Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:
a) von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 v. H. und
b) von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 v. H., ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 v. H. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben;
c) abweichend von lit. b kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8 Abs. 1 berechnet werden."
EB: Der Steuersatz für Zuwendungen an Privat...