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SWK 34, 1. Dezember 2000, Seite 272
Budgetbegleitgesetz 2001 der steuerliche Teil Artikel 12 Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:
Als § 20 a wird eingefügt:
„§ 20 a. Die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20 b Bewertungsgesetz 1955 unterbleibt. Die zur Hauptveranlagung zum festgestellten Steuermessbeträge gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter."
EB: Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit § 20 b Bewertungsgesetz 1955.