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SWK 34, 1. Dezember 2000, Seite T 258

Budgetbegleitgesetz 2001 ­ der steuerliche Teil Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes-Teil 2

a) Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden

– auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie

– auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen."

b) Abs. 9 zweiter Satz lautet:

„Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e und f."

BA: Änderung des § 67 Abs. 4 EStG 1988: Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nach der bis zum Jahre 2000 geltenden Rechtslage mit dem halben Steuersatz gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern. Diese Abfertigungen werden im Falle des Todes...

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