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Wer ist zur Objektsicherheitsprüfung befugt?
Ein zivil- und berufsrechtlicher Zugang
Die Objektsicherheitsprüfung gemäß den ÖNORMEN B 1300 und B 1301 dient der baulichen, technischen und organisatorischen Überprüfung von Gebäuden. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick darüber geben, was genau Gegenstand der Objektsicherheitsprüfung ist, wer zu ihrer Vornahme befugt ist und welche haftungsrechtlichen Folgen mit einer Nichtdurchführung bzw mit einer Durchführung durch Unbefugte verbunden sind.
1. Überblick
Eigentümer, Eigentümergemeinschaften, Vermieter, Verpächter und Verwalter von Liegenschaften trifft – aufgrund geltender gesetzlicher Bestimmungen (zB des ABGB) – eine Reihe von Pflichten zur Sicherstellung eines sicheren Gebäudezustands. Dabei können Risikofaktoren bezüglich des baulichen Zustands oder der Nutzung von Gebäuden oder der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes bzw auch unvorhergesehener Ereignisse (zB Brände oder Störfälle) maßgeblich sein.
Aus diesem Grund sind Sicherheitsevaluierungen in zum Teil sehr unterschiedlichen Intensitäten und periodischen Überprüfungszyklen durchzuführen. Da Liegenschaftseigentümer und Vermieter regelmäßig mit Schadenersatzansprüchen von Mietern oder dritten Personen, die sich Verletzungen oder sonstige Schäden ...