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SWK 7, 1. März 2000, Seite 18

Dienstnehmer: DB-Pflicht

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der seit 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Personen, die in einem Dienstverhältnis i. S. d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i. S. d. § 22 Z 2 EStG 1988 Dienstnehmer i. S. d. Regelungen betreffend den Dienstgeberbeitrag. – (§ 41 Abs. 2 FLAG)

„Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der im § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 enthaltenen Formulierung 'sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses' das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der GmbH (im Ausmaß von 50% oder mehr oder auf Grund der Vereinbarung einer Sperrminorität) fehlt, dass aber im Übrigen die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorliegen müssen. Für die Frage, ob „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" i. S. d. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 gegeben sind, ist...

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