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Zur Qualifikation der Vermietung von Schließfächern als Tätigkeit eines Finanzinstituts
§ 23 Abs 1 Z 3, § 34 Abs 1 Z 8 FM-GwG (Finanzmarkt-GeldwäscheG) idF BGBl I 2016/118; § 1 Abs 2 Z 6, § 1 Abs 3, § 41 Abs 4 Z 1 BWG
Das Vorliegen von Schließfachverwaltungsdiensten iSd § 1 Abs 2 Z 6 BWG ist nicht erst bei einem zwingenden „Mitverschluss“ durch den Vermieter gegeben. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut des § 1 Abs 2 Z 6 BWG noch den Materialien, noch unionsrechtlichen Bestimmungen entnehmen. Ungeachtet solcher in der Literatur vertretener Meinungen kann auch kein Redaktionsversehen darin gesehen werden, dass in § 1 Abs 3 BWG hinsichtlich der den Kreditinstituten unter anderem erlaubten Tätigkeiten auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 6 BWG und im nächsten Satz auf die „Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter“ verwiesen wird. Zugangsbeschränkungen (auch nur für den Kunden) zu den Schließfächern entsprechen bereits den Erfordernissen eines Schließfachverwaltungsdienstes.
(verbunden und miterledigt Ro 2017/02/0024)
1. Mit Straferkenntnis der FMA vom wurde die Erstrevisionswerberin folgender Übertretung für schuldig erachtet (Anonymisierungen durch den VwGH):
„Sie sind seit Geschäftsführerin der (zweitrevisionswerbenden Partei), eines Finanzinstituts gemäß § 1 Abs 2 Z 6 BWG, mit der G...