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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite 838

Die Empfängerbenennung nach § 162 BAO 1. Der Gesetzeswortlaut

Beweisvorsorgepflicht, Auslandsprovisionen, Briefkastenfirma etc.

Reinhold Beiser

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1.
Der Gesetzeswortlaut
838
6.
Auslandssachverhalte
848
2.
Die systematische Einbindung
838
6.1
Die erhöhte Mitwirkungspflicht
848
2.1
Die Empfängerbenennung als Teil der
umfassenden Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht
838
6.2
Der „tatsächliche" Empfänger
848
6.3
Die freie Beweiswürdigung
849
6.4
Die Ermessensübung
849
2.2
Die allgemeinen Grenzen der Mitwirkungspflicht
als Grenzen der Empfängerbenennung
839
6.5
Briefkastenfirmen und Domizilgesellschaften
849
6.5.1 Briefkastenfirmen
849
2.2.1 Die Notwendigkeit (Erforderlichkeit)
der Mitwirkung
839
6.5.2 Kein Durchgriff durch juristische Personen
850
6.5.3 Zielgerechte Falllösungen durch Angemessenheits-
kontrolle im Sinne eines Dritt- oder Fremdvergleiches
(dreistufiges Verfahren)
850
2.2.2 Die Verhältnismäßigkeit der Mitwirkung
840
2.2.3 Die Erfüllbarkeit der Mitwirkung
840
2.2.4 Die Zumutbarkeit der Mitwirkung
840
7.
Die Empfängerbenennung in strafrechtlicher Sicht
852
2.3.
Kein Nachholverbot im Abgabenverfahren
841
7.1
Kein Strafcharakter, sondern Schadenersatz
als Ausfluss einer Gefährdungshaftung
852
2.4
Die freie Beweiswürdigung
841
2.5
Die Pflicht zur Beweisvorsorge
842
7.2
Keine Kumulation mit Zwangs-, Ordnungs-
und ...

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