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Bilanzausweis von Eigenkapitalzinsen wirklich unklar?
Bedenken gegen den Ausweis als Rücklage eigener Art können entkräftet werden
In unserem Beitrag „Unklarer Bilanzausweis bei steuerlich geltend gemachten Eigenkapitalzinsen" haben wir uns mit der Frage beschäftigt, unter welcher Position die steuerlich geltend gemachten Eigenkapitalzinsenin der Bilanz auszuweisen sind. Wir sind dabei zum ErgebnisS. S 827gelangt, dass sie – im Ergebnis ähnlich wie Investitionszuschüsse – in einem gesonderten Posten passiviert werden dürfen, und zwar zwischen dem Eigenkapital und den unversteuerten Rücklagen. Janschekund Gelterhaben zu unseren Ausführungen kritisch Stellung genommen und einen Ausweis als Passivposten im Ergebnis abgelehnt. Zur Kritik und den (Gegen)- Thesen der beiden Autoren nehmen wir in der Folge Stellung.
Vorweg sei Folgendes festgehalten: Wie Janschek zu Recht ausführt, werden die Beträge der steuerlich geltend gemachten Eigenkapitalzinsen tendentiell gering sein. Dazu kommt, dass aus der Sicht der Praxis wohl eher ein außerbilanzmäßiger Ausweis der Eigenkapitalzinsen bevorzugt werden wird, da dies die einfachste Vorgangsweise ist. Die Auslegungsdifferenzen im Schrifttum über den Handelsbilanzausweis, die ja hier auch deutlich zutage treten, bestärken diese Prognose. Dennoch kann ein Bilanzausweis in Einzelfällen ...