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FX-Kredit: Verjährung II & Umfang der Beratungspflichten
Bei einem FX-Kredit mit Tilgungsträger ist über Zins-, und Wechselkurs- und Wertentwicklungsrisiko aufzuklären.
Bei endfälligen FX-Krediten mit Tilgungsträgern ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist wegen etwaiger Fehlberatung entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat, weil die spezifischen Risiken (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Wertentwicklung) verjährungsrechtlich als unselbständigeS. 145 Bestandteile eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren sind.
Aus der Begründung:
2.1 Bei einem FX-Kredit ist nach der Rsp über das Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, aufzuklären (7 Ob 48/17k). Beide Faktoren haben Auswirkungen auf den Rückzahlungsbetrag (vgl 7 Ob 191/14k). Wird ein (endfälliger) Kredit mit einem Tilgungsträger (zB Lebensversicherung) kombiniert, so ist zusätzlich über das Wertentwicklungsrisiko aufzuklären, das sich auf den veranschlagten Deckungsbetrag auswirken kann.
2.2 Nach den Feststellungen wurde der Kl sowohl vom Mitarbeiter der Bekl als auch von der Mitarbeiterin der NI im Rahmen der...