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SWK 20, 15. Juli 2000, Seite 64

Betriebsausgaben: Autoradio

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach die Auffassung vertreten, daß ein Autoradio – ungeachtet der mit dessen Nutzung verbundenen möglichen Hebung der Verkehrssicherheit durch Beachtung der Stau- und Unfallwarnungen – vorwiegend privaten Interessen, nämlich der Versorgung mit dem Rundfunkprogramm, dient; die Kosten für die Anschaffung eines Autoradios in einem vom Unternehmer zu betrieblichen Zwecken verwendeten PKW stellen somit keine Betriebsausgaben dar. – (§ 20 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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