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Abgetretener Eigentumsvorbehalt im Konkurs
Theorie der Doppellieferung analog Sicherungsübereignung im Geltungsbereich des UStG 1994
Eine gemeinschuldnerische GmbH hat zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung aushaftende Bankverbindlichkeiten, die seinerzeit zur Anschaffung (Finanzierung) von Gegenständen des Betriebsvermögens (Fahrzeugen) aufgenommen worden sind. Die Bank hat dafür die Kaufpreisrestforderung vom Lieferanten abgetreten erhalten, der ursprünglich diese Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt an die spätere Gemeinschuldnerin geliefert hatte. Die Bank ließ sich vertraglich zur Besicherung das Eigentumsrecht am Liefergut übertragen, welches sie im Zuge des Insolvenzverfahrens gegenüber der Masse geltend macht, indem sie die sodann unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände (das Sicherungsgut) an einen Dritten veräußert, um damit die Darlehensschuld der Gemeinschuldnerin zu tilgen. Die Bank rechnet darüber vereinbarungsgemäß mittels Gutschrift gegenüber der Gemeinschuldnerin ab.
1. Zum Leistungsaustausch beim „abgetretenen" Eigentumsvorbehalt
Zum obigen Sachverhalt einer im Konkurs erfolgten Herausgabe von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen an den (abgetretenen) Vorbehaltseigentümer (Bank) hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 85/15/0329, keine Lieferung der Konkursmasse gesehen: „Die...