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Nachbarrechtlicher Schadenersatzanspruch und Vorschädigung der Bausubstanz
bauaktuell 2019/9
1. Nach § 364b ABGB darf ein Grundstück nicht in einer Weise vertieft werden, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert.
2. § 364b ABGB begründet an sich nur einen Unterlassungsanspruch. Im Falle von Schäden besteht aber ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch, wenn der Eingriff in die bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundes durch eine genehmigte Anlage im Sinne von § 364a ABGB verursacht wurde oder eine Analogie zu dieser Bestimmung angezeigt ist. Letzteres gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund einer die Unterlassungsklage nicht ausschließenden Genehmigung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme besteht und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss.
3. Der Eintritt des Schadens muss für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bilden, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 364a ABGB wird dies von der Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass der Nachbar für alle adäquaten Schäden haftet, die aus dem besondere...