Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
„Perfekte Qualität“ als reklamemäßige Übertreibung
bauaktuell 2019/8
1. Nach § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch nach den öffentlichen (Werbe-)Äußerungen des Übergebers zu beurteilen und fließen die öffentlichen Angaben des Übergebers daher in die Vertragsauslegung mit ein.
2. Die in der Werbung abstrakt gehaltene Aussage einer „perfekten Qualität“ ist bei objektiver Betrachtung als reklameartige Übertreibung zu verstehen, weshalb eine hohe Qualität des Produkts, nicht aber eine 100%ige Qualität (im Sinn einer garantierten Fehlerfreiheit) geschuldet ist.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin im April 2013 mit der Lieferung von Glaselementen und der Errichtung von Glasfassaden. Auf der Website und in den Werbeprospekten der Klägerin wurde in Bezug auf diese Glaselemente zum Ausdruck gebracht, dass sie eine „perfekte Qualität“ aufwiesen. Weder die Klägerin noch die Nebenintervenientin wollten durch diese Anpreisungen jemanden täuschen. Im zugrunde liegenden Werkvertrag werden als Auftragsgrundlagen die einschlägigen fachspezifischen ÖNORMEN genannt. Unter Zugrundelegung einer hohen Qualität weisen die Werkleistungen der Klägerin nur geringe Mängel auf. Die Reparaturkosten dafür betragen 2.120 € bzw im ...