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SWK 11, 10. April 2000, Seite 9

Rechnung nach § 12 Abs. 14 UStG (alte Fassung bis Mitte 1998)

Rechnung nach § 12 Abs. 14 UStG (alte Fassung bis Mitte 1998)

Nach § 12 Abs. 14 UStG gilt der „in der Rechnung" gesondert ausgewiesene Betrag der beim Lieferanten nicht abzugsfähigen oder zu berichtigenden Vorsteuer für den Empfänger der Grundstückslieferung als eine gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Auch die nach § 12 Abs. 14 UStG auszuweisende Umsatzsteuer kann daher nur dann als Vorsteuer abgesetzt werden, wenn eine Rechnung i. S. d. § 11 UStG vorliegt. Diese Rechnung hat alle Punkte wie eine normale Rechnung zu erfüllen, nur S. 10 ist der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag (also i. d. R. 10% oder 20% Umsatzsteuer) durch die Angabe der nicht abzugsfähigen bzw. zu berichtigenden Vorsteuer zu ersetzen. Ist daher durch Kaufverträge und Übernahme nachweislich eine Grundstückslieferung durchgeführt worden, so kann aus formalen Gründen der Vorsteuerabzug versagt werden, wenn z. B. nicht der Leistungszeitraum auf der Rechnung enthalten ist ().

Anmerkung: Der übertriebene Formalismus überrascht bei einer Grundstückslieferung, da bei ihr die Tatsache der Lieferung durch Verträge nachweisbar ist. Im Normalfall wird es dabei hinsichtlich der Rechnungsausstellung durch eine Berichtigung der Rechnung zu keinen n...

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