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Das neue Architektenrecht im deutschen BGB
Am ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren, dBGBl I 2017, 969, in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Im Zuge der Reform sind Regelungen zum Bauvertragsrecht in das BGB aufgenommen worden, die bereits Gegenstand eines in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beitrags waren. Mit der Reform ebenfalls neu ins BGB aufgenommen wurden Vorschriften zum Architekten- und Ingenieurvertrag, die hier vorgestellt werden sollen.
1. Überblick über die neuen Regelungen
Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts sind erstmals Regelungen in das BGB aufgenommen, die speziell für Architekten- und Ingenieurverträge gelten. Bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts wurden die Leistungen der Architekten und Ingenieure ohne Weiteres als Werkverträge behandelt. Das neue Recht behandelt den Architekten- und Ingenieurvertrag als einen dem Werkvertrag ähnlichen Vertrag. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschriften im 2. Buch („Recht der Schuldverhältnisse“), dort Abschnitt 8 („Einzelne Schuldverhältnisse...