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ÖBA 2, Februar 2018, Seite 135

Zur Beweislast für den nicht festgestellten Kontosaldo

Simon Laimer

§§ 226, 266 ZPO; § 355 UGB

Mangels eines anerkannten Saldos trifft den Kläger zwar die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der geltend gemachte kausale Saldo errechnet. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte Gegenforderungen, die in diesem Saldo nicht berücksichtigt wurden, nicht geltend machen müsste; für sie ist er behauptungs- und beweispflichtig.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl eröffnete 1983 bei der Rechtsvorgängerin der Bekl ein Girokonto, das sie bis 1993 laufend bediente. Als sie im April/Mai 1993 nach Deutschland übersiedelte, war das Konto „praktisch auf Null gestellt“. Nach der Übersiedlung gab sie der Bekl ihre neue Adresse bekannt, erhielt den letzten Kontoauszug jedoch im Frühjahr 1993, als sie noch in Österr war. Die Kl löste das Konto nie auf und beauftragte auch nie jemanden damit.

Es steht fest, dass von 1993 bis 1998 vom Finanzamt € 9.018,70 (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) sowie bis monatlich „zumindest ATS 2.000, wahrscheinlich jedoch ATS 2.500“ (Unterhaltsvorschüsse) auf das Konto überwiesen wurden.

Die Kl hatte für das Konto auch zwei Daueraufträge eingerichtet. Einer diente der Abdeckung der Miete von monatlich ATS ...

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